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   OLG Karlsruhe, 03.08.2005 - 1 Ws 61/05   

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https://dejure.org/2005,35699
OLG Karlsruhe, 03.08.2005 - 1 Ws 61/05 (https://dejure.org/2005,35699)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2005 - 1 Ws 61/05 (https://dejure.org/2005,35699)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. August 2005 - 1 Ws 61/05 (https://dejure.org/2005,35699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz wegen eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz als Einkaufshelfers i.R.d. Strafvollzugs wegen eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 Ws 291/04

    Entscheidung der Strafvollzugsanstalt: Ablösung vom Arbeitsplatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2005 - 1 Ws 61/05
    Die Entscheidung der Vollzugsanstalt über die Ablösung des Strafgefangenen von seiner Tätigkeit als Einkaufshelfer ist als Widerruf einer den Antragsteller begünstigenden Maßnahme an den zu § 49 VwVfG, 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen zu messen (Senat, Beschluss vom 05.07.2004,1 Ws 291/04; OLG Frankfurt, ZfStrVo 2001, 372).

    Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hält einer derartigen Nachprüfung nicht stand, weil weder ein zur Ablösung des Antragstellers von seiner Tätigkeit rechtfertigender schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 1 Ws 95/04), noch der Strafgefangene als für die weitere Ausübung der Funktion eines Einkaufshelfers untragbar anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29.06.2005,1 Ws 291/04).

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung;

    Auf der Grundlage des diesbezüglich, soweit ersichtlich, zugrundegelegten Sachverhaltes (s.o. unter II.1.b)aa)) hätte das Landgericht prüfen müssen, ob es für eine nachträgliche Befristung als (Teil-)Widerruf einer den Beschwerdeführer begünstigenden Regelung eine Rechtsgrundlage gab, ob deren Voraussetzungen vorlagen und ob die nachträgliche Befristung den Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes angemessen Rechnung trug (vgl. zur Bedeutung des Vertrauensschutzes bei der Ablösung vom Arbeitsplatz OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 3. August 2005 - 1 Ws 61/05 -, ZfStrVo 2006, S. 302 , und vom 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04 -, NStZ-RR 2005, S. 389 ; bei anderen Widerrufsmaßnahmen KG, Beschlüsse vom 20. April 2006 - 5 Ws 598/05 Vollz -, StV 2007, S. 313 , und vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, NStZ 2006, S. 695 ; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 1995 - 1 Vollz (Ws) 226/94 -, NStZ 1996, S. 253 ).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 181/06
    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (1 Ws 61/05) am 03.08.2005 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer sowie die nach Ansicht des Strafsenats rechtswidrige Verfügung der JVA Bruchsal auf und stellte fest, dass der Kläger weiterhin als Einkaufshelfer zugelassen ist.

    Zwar steht der JVA bei der Entscheidung über die Ablösung eines Gefangenen, der zum Einkaufshelfer eingeteilt war, hinsichtlich der Beurteilung der einen Widerruf rechtfertigenden Beeinträchtigung von Sicherheiteinteressen der Anstalt im Hinblick auf die besondere Sachnähe und die ihr obliegende Verantwortung für die Anstaltssicherheit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl.v. 03.08.2005, 1 Ws 61/05 ).

  • OLG Naumburg, 12.12.2006 - 1 Ws 579/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Hauptverhandlungsbeginn,

    "Das RVG enthält zur Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer zwar keine Regelung, jedoch ist ausgehend von Sinn und Zweck der Zusatzgebühr, nämlich damit den zusätzlichen Zeitaufwand des Pflichtverteidigers in diesem (besonders) langen Hauptverhandlungstermin grundsätzlich abzugelten, sodass die Termine nicht mehr bei der Bewilligung einer Pauschgebühr herangezogen werden können, und inspweit zur Verfahrensvereinfachung beizutragen [vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006 -1 Ws 61/05 - (Bl. 224 f. d. A.)] in Übereinstimmung mit einer Vielzahl obergerichtlicher Rechtsprechung [bejahend: OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2005 - 2 (S) Sbd VIII 54/05 -, 2 (S) Sbd VIII 54/05 (Bl. 209 d. A.); KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2005 - 4 Ws 127/05 -(Bl. 21 Od. A.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005 - 4 Ws 118/05 - (Bl. 211 ff. d. A.); a. A. wohl: OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2005 - Ws 676/05 - (Bl. 216 ff. d. A.)], die Verhandlungsdauer der Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Ladungsbeginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung gleichzusetzen.
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